Wenn Sie eine Sicherheitsaufbildung absolvieren, zahlen wir Ihnen den Mitgliedsbeitrag der DVW zurück.
Saztung des VVV - Verein zur Vermeidung von Verkehrsopfern e.V.
Anerkannte gemeinnützige Einrichtung beim OLG Frankfurt am Main

- Mitglied der Deutschen Verkehrswacht und des Budes für Umwelt und Naturschutz

Vereinssatzung vom 14.03.1997

§ 1 - Name und Sitz

1.1
Der Verein führt den Namen: Stiftung zur Vermeidung von Verkehrsopfern e.V. - Abkürzung V.v.V.

1.2.
Der Verein arbeitet bundesweit und hat seine Geschäftsstelle zur Zeit in 60433 Frankfurt am Main, Bonameser Str. 5.

1.3
Der Verein ist Mitglied in der Deutschen Verkehrswacht und im Bund für Umwelt und Naturschutz.

1.4.
Der V.v.V. unterhält eine Geschäftsstelle.

§ 2 Zweck und Ziele

2.1
Der V.v.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der geltenden Abgabeordnung.

2.2.
Ziele des Vereins sind: Unfallverhütung, Schutz und Rettung von Menschenleben.

2.2.1.
Aus- und Weiterbildung.

Dadurch jeden Kraftfahrer zu befähigen, die Gefahren im Straßenverkehr

besser als bisher a) einzuschätzen
besser als bisher b) zu vermeiden
besser als bisher c) wenn nötig, zu bewältigen.

2.2.2.
Auffällig gewordene Kraftfahrer zur Einsicht zu bringen, dass ein vernüftiger Umgang mit dem Gaspedal, sowie umweltfreundliches und partnerschaftliches Verhalten im Straßenverkehr auch für ihn selbst das Beste ist.

2.2.3.
Dem Verkehrsteilnehmer neue Fahrzeugtechniken vertraut machen.
Vor- und Nachteile wertungsfrei aufzeichnen und Vorführungen auf Übungsplätzen. Neuheiten kritisch prüfen, testen, ob sie wirklich den Menschen schützen. Verbesserungsmöglichkeiten finden.

2.2.4.
Schaffung bzw. Unterstützung Bau von Übungsplätzen

2.2.5.
Aufdecken von persönlichen verkehrsgefährdenden Defiziten, die in Selbstverbogenheit schlummern, zu erkennen und durch Fahranalysen und Fahrdemonstrationen abbauen zu helfen.

2.2.6.
Förderung der Hilfsbereitschaft und Fähigkeit bei Unfällen, Schutz und Rettung von Menschenleben.

2.3.
Die Ziele sollen wie folgt verwirklicht werden:
Durch Öffentlichkeitsarbeit besonders für Jugendliche

2.3.1.
Durchführung von praxisnahmen Gefahren-Demos, Vermeidbarkeit von Unfällen. Richtiges Verhalten bei- und nach Unfällen.

Publikum: Kinder und Jugendliche, Erwachsene, Senioren

Orte: SHT- und öffentiche Plätze in den alten und neuen Bundesländern, u.a. Großmarkt-P-Plätze, Gebrauchtwagen-Märkte, Verkehrsübungsplätze u.a.

2.3.2.
Persönliche Aufklärungsarbeit in Fahrschulen für Fahranfänger, mit fahrpraktischen ERlebnisprogrammen.

2.3.3.
Unfallforscund für die Fahrzeug-Insassen, die kommerziell uninteressant ist, aber für jeden Fahrer lebenswichtige Erkenntnisse schafft (z.B. Überfahrenmüsen von verlorenen Landungsteilen, Thema Reifenplatzer, Selbstrettung aus PKW's bei Feuer, Rettung bzw. Selbstrettung nach Überschlag, oder aus PKW's im Wasser, Flucht ins Gelände vor Frontalcrash, Leitplanken als Lebensretter nutzen, Selbstrettungschancen bei eingeklebten Front- Heck und Seitenscheiben i.V. mit Zentralverriegelung und elektrisch betätigten Fensterhebern.

2.3.4.
Der Verein stellt zur Durchführung der Ziele entsprechende Übungs- und Demonstrationsfahrzeuge, Geräte und Materialien zur Verfügung. Durch den Förderkreis - unfallfreies Fahren.

§ 3 Gelder und Mittel

3.1.
Der Verein finanziert sich selbst aush Bußgeldern, Spenden und in geringem Maße aus Mitgliederbeiträgen.

3.2.
Mittel des Vereins dürfen nur satzngsgemäß verwendet werden.

3.3.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


§ 4 Mitgliedschaft, Kündigung, Ausschluß

4.1.
Mitglieder werden können juristische und natürliche Personen. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der 1. Vorsitzende zusammen it mindestens 2 Vorstandsmitgliedern. Sie sind ndich verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für eine Ablehnung bekannt zu geben.

4.2.
Die Mitgliedschaft wird automatisch erhalten durch die regelmäßige Zahlung des Mitgliedsbeitrages jeweils bis 1. März des Kalenderjahres. Bei Zahlungsverzug über 2 Jahre erlischt automatisch die Mitgliedschaft.

4.3.
Die Mitgliedschaft endet durch ordentliche schriftliche oder mündliche Austrittserklärung ohne Frist, an den 1. Vorsitzenden, und automatisch bei Tod.

4.4.
Ausgeschlossen werden kann fristlos ein Mitglied, wenne s grob gegen Vereinsinteressen oder Vorstandbeschlüsse verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Auf Verlangen des Ausgeschlossenen wird eine schriftliche Begründung erteilt.

§ 5 Vereinsregister / Geschäftsjahr

5.1.
Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.

5.2.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6 Beiträge und Spenden

6.1.
Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, der bis zum 01.03. eines Jahres zu entrichten ist. Ehrenmitglieder und die Jugendgruppe sind beitragsfrei.

6.2.
Die Höhe des jeweils geltenden Jahresmitgliederbeitrages wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

6.3.
Geld- und Sachspenden werden gerne entgegengenommen.

6.4.
Der Mitgliedsbeitrag beträgt z.Zt. 5,00 DM pro Monat = 60,00 DM pro Jahr.

§ 7 Ausgaben und Einnahmen-Kontrolle

Der Kassenbericht sowie Ennahme- und Ausgabebelege sind vom Kassenprüfer zu präfen, der von der Mitgliederversammlung zu wählen ist.

Alle 3 Jahre wird der Verein von der Finanzbehörde überprüft. Der vorstand hat hierzu alle verlangten, erforderlichen Unterlagen bereit zu halten.

§ 8 Organe des Vereins sind:

1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
3.

§ 9 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mind. 5 Personen
1. dem 1. Vorsitzenden = Vorstandsvorsitzender
2. stellvertretender Vorsitzender
3. Schatzmeister/in
4. Schriftführer/in
5. Kassenprüfer/in

9.1.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstandsvorsitzenden vertreten.

9.2.
Der Vorstand wird alle 5 Jahre von der Mitgliederversammlung neu gewählt.

9.3.
Die Entscheidungen des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand ist bei Anwesenheit des Vorstandsvorsitzenden oder auch seines Stellvertreters und zwei weiteren Vorstandmitgliedern beschlussfähig. Die Beschlüsse / Entscheidungen sind zu protokollieren.

9.4.
Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.

9.5.
Der Vorstandsvorsitzende hat bei einer Anschaffung oder Ausgabe von über 5000,00 DM (Fünftausend) einen Vorstandsbeschluss herbeizuführen.

§ 10 Mitgliederversammlung / Jahreshauptversammlung

10.1.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet 1 x pro Jahr und zwar im 1. Quartal eines jeden Jahres statt. Sie ist vom Vorstandsvorsitzenden oder seinem Vertreter mit einer Frist von mindesten 4 Wochen per einfachem Brief mit den Tagesordnungspunkten einzuberufen.

10.2.
Der Leiter des Förderkreises für unfallfreies Fahren ist mit einzulagen. Keine Einladungspflicht besteht für Ehrenmitglieder.

10.3.
Die Änderung des Vereinszwecks oder die Auflösung kann nur mit 3/4 aller Mitglieder beschlossen werden, die anwesend sind, oder durch schriftliche Stimmabgabe.

10.4.
Die Ausübung des Stimmrechts kann nicht auf Dritte übertragen werden.

10.5.
Über die Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer eine Niederschirft anzufertigen, die vom 1. Vorsitzenden abzuzeichnen ist.

10.6.
Nichtzahlenden Mitglieder (beitragsbefreit) haben kein Stimmrecht.

§ 11 Jugendarbeit - Förderkreis für unfallfreies Fahren

Die Stiftung des V.v.V. unterhält eine Förderkreis für unfallfreies Fahren. Der Förderkreis unterstützt die Ziele des Vereins durch eigenständige Aktivitäten.

11.1.
Erlebnisprogramme und Fahrtechnische anleitung für Fahranfänger. Sie sollen den allerersten Kontakt mit Motorrädern bzw. PKW's in die richtigen Bahnen lenken. Die fachtechnischen Anleitungen sollen von speziell hierführ ausgebildeten Fahrtrainern (Ausbildern) primär aus der Jugendgruppe, durchgeführt werden.

11.2. Pädagogisches Konzept
Die Jugendlichen sollen durch Gefährdungserlebnisse zu verantwortlichen Fahrzeugführern herangebildet werden, damit sie trotz aller Belehrungen in der Fahrschulausausbidung sich nicht von dem sogenannten Fahrspaß zu unverantwortlichen, risikoreichen Fahrverhalten verführen lassen.

11.3.
Dem Förderkreis dürfen keine Sponsoren angehören.

§ 12 Jugendgruppe

12.1.
Die Stiftung unterhält eine Jugendgruppe. Alter der Mitglieder 15-30 Jahre. Die Mitglieder müssen nicht Vereinsmitglieder sein. Sie sollen die Ziele des Vereins ebenfalls nach außen hin vertreten und Vorbild für Andere sein (Multiplikatoren).

12.2.
Der Verein stellt der Jugendgruppe entsprechende Materialien und Übungsfharzeuge, deren Wartung, Reparatur und Pflege ihr obliegt, zur Verfügung.

12.3.
Der Verein stellt die finanziellen Mittel zur Ausbildung der speziellen Fahrtrainer und Ausbilder zur Verfügung, die von anerkannten Fahrlehrern, KFZ-Technikern und Unfallhilfsorganisationen ausgebildet werden.

§ 13 Auflösung des Vereins

13.1
Bei Auflösung des Vereins fällt das verbleibende Vermögen der Verkehrswacht Hessen, Kreisverkehrswacht Offenbach zu.

Diese neue Satzung ersetzt die alte Satzung. Sie wurde von der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) am 14.03.1997 einheitlich beschlossen.
Änderungswünsche der Mitglieder wurden berücksichtigt.

Frankfurt am Main, den 15.03.1997

gezeichnet
Arthur Möller, 1.Vorsitzender
Claudia Kreuzer, Schriftführerin
Klaus Winkler, Vorstandsmitglied